Dort wo ein Volkstribun originär eigene Rechte verfolgte, konnten Mehrheitsentscheidungen nicht herbeigeführt werden, da unvereinbar mit dem Kollegialitätsprinzip.
Ein umfassendes allgemeinpolitisches Mandat ist aber mit der Idee der Selbstverwaltung eigener Angelegenheiten unvereinbar, entsprechende Tätigkeiten verletzten die Grundrechte der Mitglieder.