Wer während der Arbeitszeit im Rahmen einer „unerheblichen Unterbrechung“ privat telefoniert und sich dabei verletzt, erleidet ebenfalls keinen Arbeitsunfall und verliert seinen Versicherungsschutz.
Zum Telefonieren muss die Telefonkarte in der Regel so in den Kartenschlitz des Telefons geschoben werden, dass die Pfeilmarkierungen auf Karte und Telefon übereinstimmen.
Auf Originalität der verschiedenen Typen wurde dabei nicht geachtet – wichtig war, dass nach den Kriegswirren überhaupt wieder telefoniert werden konnte.