Während des Prozesses kam die Theorie auf, es habe sich weder um vorsätzlichen Mord, noch um einen Unfall oder Selbsttötung gehandelt, sondern um fahrlässige Tötung.
Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.
Es kommen insbesondere folgende Sanktionsnormen zur Anwendung: Fahrlässige Körperverletzung, Verkehrsstraftaten (meist Gefährdung des Straßenverkehrs) und fahrlässige Tötung.